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§ 4 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsAGBMG – Aufsicht

(1) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.

(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAGBMG,SN - Sächsisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/
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