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§ 115 VGG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Schiedsstelle → Unterabschnitt 2 – Besondere Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VGG
Gliederungs-Nr.: 440-18
Normtyp: Gesetz

§ 115 VGG – Verwertung von Untersuchungsergebnissen

In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VGG - Verwertungsgesellschaftengesetz/§§ 92 - 131, Teil 5 - Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung/§§ 92 - 127, Abschnitt 1 - Schiedsstelle/§§ 106 - 116, Unterabschnitt 2 - Besondere Verfahrensvorschriften/
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