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§ 27 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremBesG – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen W und C

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W sind in der Anlage 3 und die Grundgehaltssätze und Zulagen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C sind in der Anlage 10 ausgewiesen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 19 - 33, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 27 - 31, Unterabschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen/
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