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§ 42 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Durchführung der Künstlersozialversicherung

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 KSVG – [Abgesondertes Vermögen]

1Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

Neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Satz 2 und 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KSVG - Künstlersozialversicherungsgesetz/§§ 37 - 48, Zweiter Teil - Durchführung der Künstlersozialversicherung/