Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.