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§ 8 HG 2011/2012
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011/2012,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2011/2012 – Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517,

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesanstalt für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(7) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie z.B. Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, so sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen ggf. neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben bei Titel 1111 - 913 01 oder durch entsprechende Mehreinnahmen bei Titel 1111 - 353 01 zu decken.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem betroffenen Fachressort für die Einführung der Ressortdeckung im Bereich der Statistik Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke im jeweiligen Einzelplan des für das betreffende Statistikgesetz zuständigen Ministeriums sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel und Haushaltsvermerke einzurichten und für diesen Zweck die erforderlichen Mittel aus dem Einzelplan 04 umsetzen.

(11) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1103 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, neben der Versorgungsrücklage nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - im Zusammenhang mit der Zuführung von Mitteln an einen durch Landesgesetz zu regelnden Versorgungsfonds für beamtetes Personal die erforderlichen Titel mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie die hierfür erforderlichen Mittel aus den Einzelplänen umzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2011/2012,SH - Haushaltsgesetz 2011/2012/