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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 17 - 37a, Dritter Abschnitt - Handelsfirma/
Dokument
§ 37 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Dritter Abschnitt – Handelsfirma
§ 37 HGB – Unterlassungsanspruch
(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) 1Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. 2Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
Zu § 37: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 17 - 37a, Dritter Abschnitt - Handelsfirma/
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