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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AufenthG - Aufenthaltsgesetz/§§ 71 - 91g, Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften/§§ 71 - 74, Abschnitt 1 - Zuständigkeiten/
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§ 73c AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
§ 73c AufenthG – Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
1Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. 2Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
Zu § 73c: Eingefügt durch G vom 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1241).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AufenthG - Aufenthaltsgesetz/§§ 71 - 91g, Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften/§§ 71 - 74, Abschnitt 1 - Zuständigkeiten/
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