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§ 126 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 HmbBG – Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden

  1. 1.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes oder § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389) zu Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit im Akademischen Dienst in der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste,

  2. 2.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes als Akademische Rätinnen und Räte zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit

ernannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen/§§ 117 - 126, 7. - Hochschulen/