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§ 115 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber → Unterabschnitt 1 – Anwendungsbereich

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 115 GWB – Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

Zu § 115: Neugefasst durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GWB - Kartellgesetz/§§ 97 - 184, Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen/§§ 97 - 154, Kapitel 1 - Vergabeverfahren/§§ 115 - 135, Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber/§§ 115 - 118, Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich/
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