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§ 31a GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen → Kapitel 5 – Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 31a GWB – Wasserwirtschaft, Meldepflicht

(1) 1Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:

  1. 1.

    Firma oder sonstige Bezeichnung,

  2. 2.

    Ort der Niederlassung oder Sitz,

  3. 3.

    Rechtsform und Anschrift sowie

  4. 4.

    Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GWB - Kartellgesetz/§§ 1 - 47l, Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen/§§ 28 - 31b, Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche/