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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerlG - VerlagsG/
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§ 19 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
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Bundesrecht
§ 19 VerlG
Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen.
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