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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/KiSteuG,HE - Kirchensteuergesetz/
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§ 10 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
§ 10 KiSteuG
1Auf Antrag von Kirchen außerhalb des Landes Hessen kann durch Rechtsverordnung die Einziehung der Kirchensteuer im Verfahren des Lohnsteuer- oder des Kapitalertragsteuerabzugs auch für die Arbeitnehmer und Kapitalgläubiger bestimmt werden, die nicht einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Hessen entlohnt werden oder Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten im Lande Hessen erhalten. 2 § 9 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/KiSteuG,HE - Kirchensteuergesetz/
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