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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKJFFöG,HB - Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz/§§ 19 - 22, Abschnitt 4 - Jugendsozialarbeit/
Dokument
§ 21 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 4 – Jugendsozialarbeit
§ 21 BremKJFFöG – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen
Jungen Menschen sollen sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch angeboten werden. Diese eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit finden in Einzelwohnungen, in Wohngemeinschaften und in anderen betreuten Wohnformen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen statt. Die sozialpädagogische Begleitung dient insbesondere der Unterstützung von Maßnahmen zur Integration in Schule, Ausbildung und Beruf und soll die jungen Menschen zu einer selbstständigen und unabhängigen Lebensgestaltung befähigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKJFFöG,HB - Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz/§§ 19 - 22, Abschnitt 4 - Jugendsozialarbeit/
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