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§ 21 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Jugendsozialarbeit

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremKJFFöG – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen

Jungen Menschen sollen sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch angeboten werden. Diese eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit finden in Einzelwohnungen, in Wohngemeinschaften und in anderen betreuten Wohnformen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen statt. Die sozialpädagogische Begleitung dient insbesondere der Unterstützung von Maßnahmen zur Integration in Schule, Ausbildung und Beruf und soll die jungen Menschen zu einer selbstständigen und unabhängigen Lebensgestaltung befähigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKJFFöG,HB - Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz/§§ 19 - 22, Abschnitt 4 - Jugendsozialarbeit/
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