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§ 37 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SSpG – Jahresabschluss, Geschäftsbericht

(1) Der Vorstand der Bank stellt nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss), einen Lagebericht und einen Geschäftsbericht auf.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht werden durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht des Abschlussprüfers werden dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Jahresabschluss und Lagebericht werden mit dem Bericht des Verwaltungsrates der Hauptversammlung zur Entlastung des Verwaltungsrates vorgelegt. Nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung legt der Vorstand die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Aufsichtsbehörde vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSpG,SL - Sparkassengesetz/§§ 32 - 39, Zweiter Abschnitt - Landesbank Saar/
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