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Art. 82a BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Siebter Teil – Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 82a BayBO – Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen

1 § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in den in Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. 2 Art. 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Fall des Art. 82 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 82 - 82b, Siebter Teil - Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch/
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