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§ 63 BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Bundesrecht

Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 63 BImSchG – Entfall der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu § 63: Eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2694).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz/§§ 48 - 65, Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften/
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