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§ 16 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NAbfG – Andienung

(1) Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, soweit nicht durch Verordnung nach § 17 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle zur Beseitigung in Niedersachsen entsorgen lassen will.

(2) Soweit Erzeuger von Sonderabfällen im Sinne des Absatzes 1 diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, sind sie nicht zur Andienung verpflichtet. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 13 - 20, Dritter Teil - Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen/