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§ 398 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Zweiter Teil – Gerichtliche Auflösung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 398 AktG – Eintragung

1Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. 2Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 393a - 410, Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften/§§ 396 - 398, Zweiter Teil - Gerichtliche Auflösung/
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