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§ 12 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgEG – Wegfall der Altersrente

Wird ein früheres Mitglied des Landtags, das eine Altersrente bezieht, wieder in den Landtag gewählt, entfällt die Altersrente, solange es eine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz bezieht. Scheidet das Mitglied wieder aus dem Landtag aus, bleibt der frühere Antrag auf Altersrente wirksam. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Gesamtdauer der Zugehörigkeit zum Landtag.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/