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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VereinsGDV - VereinsG-DV/
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§ 15 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
§ 15 VereinsGDV – Anmeldung von Forderungen
(1) Sind das Verbot und die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes) unanfechtbar geworden, fordert die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde die Gläubiger des Vereins durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger auf,
- 1.ihre Forderungen bis zum Ablauf eines bestimmten Tages schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der auffordernden Behörde anzumelden,
- 2.ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 ist,
- 3.nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
(2) In der Aufforderung weist die Behörde darauf hin, dass Forderungen, die innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 1 Nr. 1 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
(3) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 Nr. 1 muss mindestens drei Wochen betragen. Die Behörde soll die Aufforderung rechtzeitig vor dem Ablauf der Ausschlussfrist in den amtlichen Mitteilungsblättern der Länder nachrichtlich veröffentlichen.
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