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§ 264 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Kapitel 2 – Finanzlage → Abschnitt 1 – Solvabilität der Gruppe

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 264 VAG – Kapitalaufschlag für die Gruppe

(1) 1Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen abbildet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.

    ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder

  2. 2.

    Kapitalaufschläge für die verbundenen Versicherungsunternehmen nach den §§ 301 und 263 vorgeschrieben werden.

(2) § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz/§§ 245 - 293, Teil 5 - Gruppen/§§ 250 - 278, Kapitel 2 - Finanzlage/§§ 250 - 272, Abschnitt 1 - Solvabilität der Gruppe/