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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Abschnitt 7 – Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit → Unterabschnitt 2 – Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 65 VAG – Niederlassung
(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
- 2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
- 3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
- 4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz/§§ 8 - 220, Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung/§§ 8 - 73, Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit/§§ 57 - 73, Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit/§§ 61 - 66a, Unterabschnitt 2 - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7311340,66