Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
Dokument
§ 7 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
§ 7 ESWettbV – Ladung der Parteien
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage, sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170303,8
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170303,8
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.