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§ 15 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZKBSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 ZKBSV – Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.

(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZKBSV - ZKBS-Verordnung/
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