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§ 28 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Architektenkammer → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 28 NArchtG – Aufsicht

(1) Die Architektenkammer unterliegt der Rechtsaufsicht und in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 25 Abs. 3) der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Architektenkammer Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(3) 1Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. 2Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 3Eine Sitzung der Vertreterversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzuberufen.

(4) Beschlüsse der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(5) 1Die Architektenkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. 2Sie legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung den Haushaltsplan und die Aufstellung der Jahresrechnung vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 22 - 36, Zweiter Teil - Architektenkammer/§§ 22 - 30, Erstes Kapitel - Allgemeines/
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