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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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§ 7 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
§ 7 LStatG – Aufgaben der Erhebungsstellen
Die für die Durchführung der Statistik nach § 3 zuständigen Stellen haben als Erhebungsstellen, soweit die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, insbesondere
- 1.die Erhebungsbereiche abzugrenzen,
- 2.Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
- 3.die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern,
- 4.die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln,
- 5.die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu prüfen,
- 6.unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke auf Grund von Auskünften des Befragten oder Betroffenen oder auf Grund erkennbarer Zusammenhänge vorliegender Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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