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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 66 - 81, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 68 - 77, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 75 - 77, Siebter Unterabschnitt - Beitragserstattung/
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§ 75 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Siebter Unterabschnitt – Beitragserstattung
§ 75 ALG – Erstattungsberechtigte
Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,
- 2.Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 66 - 81, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 68 - 77, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 75 - 77, Siebter Unterabschnitt - Beitragserstattung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142754,82
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