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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 12 - 16a, Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)/
Dokument
§ 15 HAG
Heimarbeitsgesetz
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)
§ 15 HAG – Anzeigepflicht
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 12 - 16a, Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)/
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