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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SeeFischG - Seefischereigesetz/
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§ 21 SeeFischG
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG)
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG)
Bundesrecht
§ 21 SeeFischG – Regelungsbefugnisse der Länder
Die Länder können zur Regelung der Seefischerei oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seinen Ermächtigungen nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SeeFischG - Seefischereigesetz/
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