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Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 69 LHO – Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof
(1) Die für die Beteiligung zuständige Behörde übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschaftsversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.
die Unterlagen, die der Freien und Hansestadt Hamburg als Aktionärin oder Gesellschafterin zugänglich sind,
- 2.
die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben, und
- 3.
die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Sie teilt dabei das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
(2) Der Rechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 36 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5900531,70