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§ 6 HAG/SGB XII 2004
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAG/SGB XII
Gliederungs-Nr.: 34-47
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2019
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 488 vom 23.12.2004

§ 6 HAG/SGB XII 2004 – Vorläufige Hilfeleistung (1)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).

(1) 1Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die Hilfe suchende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. 2Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. 3Der örtliche Träger hat den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. 4Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. 2Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. 3Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAG/SGB XII 2004,HE - Hessisches Ausführungsgesetz SGB XII/