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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung/§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 3 AbfBeauftrV
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 AbfBeauftrV – Mehrere Abfallbeauftragte
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung/§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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