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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Erster Abschnitt – Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht → Zweiter Unterabschnitt – Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 156 SGB VI – Zusammensetzung des Sozialbeirats
(1) 1Der Sozialbeirat besteht aus
- 1.vier Vertretern der Versicherten,
- 2.vier Vertretern der Arbeitgeber,
- 3.einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
- 4.drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
2Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
(2) 1Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2Es werden
- 1.vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
- 2.vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).
(3) 1Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. 2Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 153 - 156, Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht/§§ 154 - 156, Zweiter Unterabschnitt - Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,170
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