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§ 12b KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6111-1a
Normtyp: Gesetz

§ 12b KAG – Abgabebescheide

(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabeschuldner betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) kann bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Abgabebetrages ändert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/KAG,BB - Kommunalabgabengesetz/