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Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Abschnitt 3 – Investitionsförderung
Art. 20 BayKrG – Trägerwechsel
(1) Wechselt der Träger eines Krankenhauses, ist vom Widerruf der Förderbescheide abzusehen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 vorliegen,
- 2.
der bisherige Krankenhausträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger überträgt,
- 3.
der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Freistaat Bayern sämtliche bisherigen Förderbescheide sowie die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen anerkennt und
- 4.
sichergestellt ist, dass mögliche Rückforderungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz ausreichend gesichert sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird das Verbleiben des Krankenhauses unter neuer Trägerschaft im Krankenhausplan festgestellt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKrG,BY - Bayerisches Krankenhausgesetz/Art. 9 - 21, Abschnitt 3 - Investitionsförderung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168024,21