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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IHK-G - IHK-Gesetz/
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§ 13 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
§ 13 IHK-G
Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IHK-G - IHK-Gesetz/
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