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§ 13 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IHK-G
Gliederungs-Nr.: 701-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 IHK-G

Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IHK-G - IHK-Gesetz/
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