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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 302 - 305, Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten/
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§ 305 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Dritter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 305 SGB VI – Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 302 - 305, Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten/
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