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§ 7 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ThürAzVO – Dienstfreie Tage

(1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) und der Tag vor Neujahr (Silvester) sind dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde für einzelne Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten etwas anderes bestimmen. In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.

(2) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise ausfällt. In diesen Fällen kann angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist.

(3) Für die Beamten der Landtagsverwaltung werden die Entscheidungen nach Absatz 2 durch den Präsidenten des Landtags getroffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/