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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz/§ 16, Unterabschnitt 3 - Ärztlicher Gesundheitsschutz/
Dokument
§ 16 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Gesundheitsschutz → Unterabschnitt 3 – Ärztlicher Gesundheitsschutz
§ 16 MuSchG – Ärztliches Beschäftigungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz/§ 16, Unterabschnitt 3 - Ärztlicher Gesundheitsschutz/
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