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Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Abschnitt 9 – Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen → Unterabschnitt 2 – Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
§ 39 AEntG – Kombinierter Verkehr
Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne von § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegen, sofern auf der Teilstrecke, die auf der Straße zurückgelegt wird, ausschließlich bilaterale Beförderungen von Gütern und zusätzliche Beförderungen nach § 37 durchgeführt werden.
Zu § 39: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 34 - 42, Abschnitt 9 - Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen/§§ 36 - 40, Unterabschnitt 2 - Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3563505,52,20230701
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