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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 374 - 394, Zweiter Abschnitt - Privatklage/
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§ 386 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Zweiter Abschnitt – Privatklage
§ 386 StPO – Ladung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
Zu § 386: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 374 - 394, Zweiter Abschnitt - Privatklage/
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