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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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§ 85 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt II – Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 85 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Verhältniswahl ungültig,
- 1.wenn mehr als ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, hinsichtlich der unveränderten Annahme von Wahlvorschlägen,
- 2.wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
- 3.soweit eine sich bewerbende Person mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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