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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 23 - 43, Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 32 - 36, Abschnitt 2 - Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren/
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§ 34 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg
Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren
§ 34 HmbDG – Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 23 - 43, Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 32 - 36, Abschnitt 2 - Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren/
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