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§ 15 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NKAG – Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKAG,NI - Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz/§§ 11 - 15, Dritter Teil - Verfahrensvorschriften/
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