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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./
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Art. 57 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
V. – Die Verwaltung.
Art. 57 Verf
Das Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. Der Senat grenzt die einzelnen Verwaltungszweige gegeneinander ab.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./
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