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§ 12 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
Titel: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GebrMG
Gliederungs-Nr.: 421-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GebrMG – Wirkung des Gebrauchsmusters

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

  1. 1.

    Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

  2. 2.

    Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;

  3. 3.

    Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/