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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
Dokument
§ 12 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
§ 12 GebrMG – Wirkung des Gebrauchsmusters
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
- 1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- 2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
- 3.
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
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