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§ 8 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 8 WPrüfG – Ausschließung vom Wahlprüfungsverfahren

(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten oder aller Abgeordneten einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angefochten wird.

(2) Dem betroffenen Abgeordneten ist im Wahlprüfungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/WPrüfG,BB - WahlprüfungsG/
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