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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 67 - 80a, Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren/§§ 67 - 70, I. - Einspruch/
Dokument
§ 70 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Einspruch und gerichtliches Verfahren → I. – Einspruch
§ 70 OWiG – Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 67 - 80a, Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren/§§ 67 - 70, I. - Einspruch/
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