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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 19 - 31, Teil 3 - Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung/§§ 29 - 31, Abschnitt 3 - Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens/
Dokument
§ 29 AbfKlärV
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Bundesrecht
Teil 3 – Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung → Abschnitt 3 – Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
§ 29 AbfKlärV – Fortlaufende Überwachung
(1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung nach § 30.
(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qualitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüfbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung auszustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 19 - 31, Teil 3 - Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung/§§ 29 - 31, Abschnitt 3 - Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7925532,30
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